Egal, ob es um die Unternehmensnachfolge oder die Verwaltung von privaten Vermögensverhältnissen geht – der Testamentsvollstrecker hat eine große Verantwortung und genießt das Vertrauen des Erblassers. In privaten Erbschaftsangelegenheiten ernennt diesen in der Regel der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag. Der Testamentsvollstrecker fungiert als Treuhänder des Erblassers und soll garantieren, dass der Wille des Verstorbenen exakt wie angegeben umgesetzt wird.
Besonders bei Erbengemeinschaften, modernen Patchwork-Familien oder schwierigen Vermögensverhältnissen sind die Erben häufig mit der Aufteilung des Nachlasses überfordert. Dies gilt insbesondere für Familien mit Angehörigen mit Behinderungen. Bei behinderten Erben besteht die Gefahr, dass fremde Dritte den Nachlass verwenden, obwohl eigentlich Unterhalt von staatlicher Seite gewährt werden müsste. Hier schützt der Testamentsvollstrecker den Nachlass und sorgt dafür, dass das Erbe für den behinderten Menschen und seine Erben erhalten bleibt.
Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge und es kann zu Schwierigkeiten in der Aufteilung des Nachlasses kommen. Ein Testament wird oft deshalb erstellt, um die schnelle und unkomplizierte Verteilung des Nachlasses zu regeln, um das Vermögen zu schützen und um beispielsweise bestimmte Familienmitglieder finanziell abzusichern.
Im Folgenden beantworten wir Ihnen alle wichtigen Fragen rund um die Testamentsvollstreckung. Wir klären, wann sich ein Testamentsvollstrecker für Sie lohnt, wie Unternehmen davon profitieren können und wen Sie mit dieser vertrauensvollen Aufgabe betrauen können.
Unser Team
Geht es um Privatpersonen, gibt es in der Regel verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung. Zum einen die Abwicklungsvollstreckung. Hierbei fallen die Aufteilung des Nachlasses an die Erben und die Erfüllung der vom Erblasser festgelegten Auflagen in den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers. Bei der Anordnung der Verwaltungstestamentsvollstreckung entzieht der Erblasser den Erben vorübergehend oder auf Dauer die Verfügungsbefugnis. Damit kann zum Beispiel der Lebensunterhalt von minderjährigen Personen gesichert werden, die das geerbte Vermögen nicht verwalten können. Soll ein Testamentsvollstrecker zusätzlich den Nachlass für einen bestimmten Zeitraum verwalten, fällt dies unter die sogenannte Dauertestamentsvollstreckung.
Prinzipiell kann jeder vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker benannt werden. Allerdings muss diesem benannten Testamentsvollstrecker bewusst sein, dass die Nachlassverwaltung mit viel Aufwand verbunden ist. Deshalb ist es oft sinnvoller, Experten mit dieser besonderen Aufgabe zu beauftragen. Wählen Sie aber unbedingt jemanden aus, dem Sie vertrauen. Meine Zusatzqualifikation zum Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.) befähigt mich, Ihnen kompetent und verständnisvoll zur Seite zu stehen. Nutzen Sie meine langjährige Erfahrung.
Bei diesen Aufgaben unterstützt Sie ein Testamentsvollstrecker:
Wie wird ein Testamentsvollstrecker vergütet?
Laut Gesetz muss der Testamentsvollstrecker gemäß § 2221 BGB eine „angemessene“ Vergütung erhalten. Eine genaue Regelung zu der Höhe der Vergütung wird vom Gesetzgeber allerdings nicht vorgeschrieben. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie in Ihrem Testament die Höhe der Vergütung festlegen.
Der Deutsche Notarverein gibt folgende Empfehlungen über die Höhe der Vergütung abhängig von dem Wert des Nachlasses:
Wert des Nachlasses in Euro | Vergütungsgrundbetrag in Prozent |
Bis 250.000 Euro | 4% des Nachlasses |
Bis 500.000 Euro | 3% des Nachlasses |
Bis 2.500.000 Euro | 2,5% des Nachlasses |
Bis 5.000.000 Euro | 2% des Nachlasses |
Über 5.000.000 Euro | 1.5% des Nachlasses |
Diese Tabelle ist aber lediglich ein Richtwert und kann je nach Aufwand stark von den Empfehlungen abweichen. In jedem Fall kann Ihnen ein Testamentsvollstrecker viel Geld sparen. Geht der Streit um das Erbe vor Gericht, muss mit deutlich höheren Kosten gerechnet werden.